1. Wird die UK-Insolvenz in jedem Fall in Deutschland anerkannt?
Ja, durch den
BGH-Beschluss aus 9/2001 und entsprechenden EU-Urteilen ist die
Restschuldbefreiung voll anerkannt. Es genügt, Gläubigern Ihren
Restschuldbefreiungsbeschluss zukommen zu lassen. Sollten die Gläubiger
ihn nicht anerkennen, müssten diese Ihnen nachweisen, dass Sie Ihren
Lebensmittelpunkt nicht in England hatten. Dies ist zum einen kaum
möglich, zum anderen ist kaum ein Gläubiger motiviert, einem sowieso
schon insolventen Schuldner dies mit ungewissem Ausgang zeit- und kostenintensiv
nachzuweisen.
2. Muss ich für eine UK-Insolvenz tatsächlich in England leben?
Grundsätzlich gilt, dass Sie mehr als
die Hälfte der Zeit in England leben müssen, Ihren Lebensmittelpunkt
dort haben, wo Sie Ihren Insolvenzantrag einreichen.
Selbstverständlich dürfen Sie in dieser Zeit auch häufig in
Deutschland sein, solange sich Ihr wirtschaftlicher Schwerpunkt in
England befindet.
3. Für welche Schulden ist die UK-Insolvenz relevant?
Grundsätzlich alle Schulden, sogar Steuerverbindlichkeiten, die vor
dem privaten Konkurs entstanden sind – auch die, die noch nicht im
Vollstreckungs– oder auch nur Mahnverfahren waren. Wichtig ist, dass
die Grundlage der Schulden vorher entstanden war. Besicherte Schulden
sind davon allerdings nicht erfasst. Und auch nicht Schulden wie
Geldstrafen, bestimmte Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsbeiträge
(Arbeitnehmeranteile) Schulden aus „unerlaubten Handlungen“,
kriminellen Handlungen.
4. Wie läuft das Verfahren ab, nachdem der Insolvenzantrag eingereicht wurde?
Häufig kommt es vor, dass der Richter
Sie nicht mehr sehen möchte – das ist die beste Lösung. Wenn er Sie
sehen möchte, überprüft er durch Fragen in erster Linie, ob er als
Richter zuständig ist für Ihren Antrag, sprich, ob Sie auch wirklich ihren
Lebensmittelpunkt in England bzw. London haben. Dies ist i.d.R. kein
Verhör, aber dennoch sollten Sie gut vorbereitet sein – es ist die
wichtigste Hürde, die Sie überspringen müssen. Ist der Richter überzeugt und erklärt
sich zuständig, erfolgt i.d.R. am selben Tag, wenige Tage, manchmal
1-2 Wochen danach das Gespräch mit dem englischen Insolvenzverwalter
(Official Receiver). Der Insolvenzverwalter bespricht mit Ihnen alle
Details des Insolvenzantrages, wie es zu Ihrem Konkurs kam, und im
Schwerpunkt Ihre Gläubigerliste.
Auch hier ist eine gute Vorbereitung unerlässlich, um keine Zweifel aufkommen zu lassen und um weitere Termine zu vermeiden.
Anschließend erstellt der Official
Receiver einen Statusbericht über Ihre Vermögens- und
Schuldensituation, diesen stellt er innerhalb von drei Monaten Ihren
Gläubigern zu. In seltenen Fällen nehmen die Gläubiger zu diesem
Bericht Stellung, korrigieren mitunter ihre Forderung gegen Sie. Das
muss nicht gefährlich sein. Dennoch ist es besser, von Anfang an
möglichst genau die Höhe der Verbindlichkeiten zu benennen, und
natürlich auch die richtige Adresse. So vermeiden Sie erneute Fragen
des Official Receivers.
Danach ist Ihre Arbeit getan – Sie
müssen nun nur noch maximal 12 Monate warten, in dieser Zeit aber
immer für den Official Receiver und das Gericht zumindest telefonisch
immer erreichbar sein. Dann sind sie restschuldbefreit. Denn anders
als in Deutschland sind die englischen Insolvenzverwalter sehr sanft,
agieren mehr im Sinne des Schuldners als der Gläubiger.
5. Muss ich fließend Englisch sprechen können?
Grundsätzlich nicht, wir agieren sehr häufig als Dolmetscher für
unsere Kunden. Dennoch schadet es nicht, falls nötig, seine
Englischkenntnisse ein wenig aufzufrischen. Denn der englische Richter
und der Insolvenzverwalter haben schließlich jemanden vor sich, der
intelligent ist, Arzt, Anwalt, Führungskraft, Unternehmer,
Selbständiger oder ähnliches, und der sich seit mehr als 6 Monaten
dauerhaft in England aufgehalten hat. Zumindest ein wenig Englisch
sprechen zu können dient der Plausibilität.
6. Was ist während des Insolvenzverfahrens außerdem zu beachten?
Grundsätzlich müssen Sie für den Official Receiver (OR) jederzeit
erreichbar sein. Das heißt: ihr englisches Telefon sollten Sie immer
aufgeladen bei sich haben. Ein persönliches Erscheinen wird vom OR
i.d.R. nicht verlangt. Sollte dies dennoch der Fall sein, müssen Sie
zur Verfügung stehen. Selbstverständlich dürfen Sie in der Zeit nach
Antragsstattgebung keine neuen Schulden aufnehmen. Alle Angaben im
Insolvenzantrag, insbesondere zu Ihrer Vermögenssituation, müssen
richtig sein. Sollten Sie nicht im erforderlichen Maße mit dem Official
Receiver kooperieren, kann Ihnen die Restschuldbefreiung versagt
werden.
7. Werden mir zusätzlich zu den Verfahrensgebühren Kosten entstehen?
Ja. Dies lässt sich zur Schaffung eines englischen Lebensmittelpunkts nicht vermeiden - die dazugehörigen Lebenshaltungskosten machen ihn erst glaubwürdig. Miete, Nebenkosten, Telefon- und Stromkosten, Flugkosten sowie persönliche Ausgaben für ihre Zeit in England müssen von Ihnen getragen werden, allerdings ist unser Arbeitsgebiet Manchester dort in einigen Dingen weitaus günstiger als z.B. London.
Zur groben Orientierung: Für eine möblierte Einzimmerwohnung muss mit einer Monatsmiete von
GBP 400.- bis GBP 600.- gerechnet werden. Hinzu kommen die
Mietnebenkosten und die Council Tax, die zusätzlich GBP 80-120.- pro
Monat betragen.