Startseite
Unsere Dienstleistungen
Restschuldbefreiung in England
Häufig gestellte Fragen
Impressum
Kontakt


1. Wird die UK-Insolvenz in jedem Fall in Deutschland anerkannt?

Ja, durch den BGH-Beschluss aus 9/2001 und entsprechenden EU-Urteilen ist die Restschuldbefreiung voll anerkannt. Es genügt, Gläubigern Ihren Restschuldbefreiungsbeschluss zukommen zu lassen. Sollten die Gläubiger ihn nicht anerkennen, müssten diese Ihnen nachweisen, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht in England hatten. Dies ist zum einen kaum möglich, zum anderen ist kaum ein Gläubiger motiviert, einem sowieso schon insolventen Schuldner dies mit ungewissem Ausgang zeit- und kostenintensiv nachzuweisen.

2. Muss ich für eine UK-Insolvenz tatsächlich in England leben?

Grundsätzlich gilt, dass Sie mehr als die Hälfte der Zeit in England leben müssen, Ihren Lebensmittelpunkt dort haben, wo Sie Ihren Insolvenzantrag einreichen. Selbstverständlich dürfen Sie in dieser Zeit auch häufig in Deutschland sein, solange sich Ihr wirtschaftlicher Schwerpunkt in England befindet.

3. Für welche Schulden ist die UK-Insolvenz relevant?

Grundsätzlich alle Schulden, sogar Steuerverbindlichkeiten, die vor dem privaten Konkurs entstanden sind – auch die, die noch nicht im Vollstreckungs– oder auch nur Mahnverfahren waren. Wichtig ist, dass die Grundlage der Schulden vorher entstanden war. Besicherte Schulden sind davon allerdings nicht erfasst. Und auch nicht Schulden wie Geldstrafen, bestimmte Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) Schulden aus „unerlaubten Handlungen“, kriminellen Handlungen.

4. Wie läuft das Verfahren ab, nachdem der Insolvenzantrag eingereicht wurde?

Häufig kommt es vor, dass der Richter Sie nicht mehr sehen möchte – das ist die beste Lösung. Wenn er Sie sehen möchte, überprüft er durch Fragen in erster Linie, ob er als Richter zuständig ist für Ihren Antrag, sprich, ob Sie auch wirklich ihren Lebensmittelpunkt in England bzw. London haben. Dies ist i.d.R. kein Verhör, aber dennoch sollten Sie gut vorbereitet sein – es ist die wichtigste Hürde, die Sie überspringen müssen.
Ist der Richter überzeugt und erklärt sich zuständig, erfolgt i.d.R. am selben Tag, wenige Tage, manchmal 1-2 Wochen danach das Gespräch mit dem englischen Insolvenzverwalter (Official Receiver). Der Insolvenzverwalter bespricht mit Ihnen alle Details des Insolvenzantrages, wie es zu Ihrem Konkurs kam, und im Schwerpunkt Ihre Gläubigerliste. Auch hier ist eine gute Vorbereitung unerlässlich, um keine Zweifel aufkommen zu lassen und um weitere Termine zu vermeiden.
Anschließend erstellt der Official Receiver einen Statusbericht über Ihre Vermögens- und Schuldensituation, diesen stellt er innerhalb von drei Monaten Ihren Gläubigern zu. In seltenen Fällen nehmen die Gläubiger zu diesem Bericht Stellung, korrigieren mitunter ihre Forderung gegen Sie. Das muss nicht gefährlich sein. Dennoch ist es besser, von Anfang an möglichst genau die Höhe der Verbindlichkeiten zu benennen, und natürlich auch die richtige Adresse. So vermeiden Sie erneute Fragen des Official Receivers.
Danach ist Ihre Arbeit getan – Sie müssen nun nur noch maximal 12 Monate warten, in dieser Zeit aber immer für den Official Receiver und das Gericht zumindest telefonisch immer erreichbar sein. Dann sind sie restschuldbefreit. Denn anders als in Deutschland sind die englischen Insolvenzverwalter sehr sanft, agieren mehr im Sinne des Schuldners als der Gläubiger.

5. Muss ich fließend Englisch sprechen können?

Grundsätzlich nicht, wir agieren sehr häufig als Dolmetscher für unsere Kunden. Dennoch schadet es nicht, falls nötig, seine Englischkenntnisse ein wenig aufzufrischen. Denn der englische Richter und der Insolvenzverwalter haben schließlich jemanden vor sich, der intelligent ist, Arzt, Anwalt, Führungskraft, Unternehmer, Selbständiger oder ähnliches, und der sich seit mehr als 6 Monaten dauerhaft in England aufgehalten hat. Zumindest ein wenig Englisch sprechen zu können dient der Plausibilität.

6. Was ist während des Insolvenzverfahrens außerdem zu beachten?

Grundsätzlich müssen Sie für den Official Receiver (OR) jederzeit erreichbar sein. Das heißt: ihr englisches Telefon sollten Sie immer aufgeladen bei sich haben. Ein persönliches Erscheinen wird vom OR i.d.R. nicht verlangt. Sollte dies dennoch der Fall sein, müssen Sie zur Verfügung stehen. Selbstverständlich dürfen Sie in der Zeit nach Antragsstattgebung keine neuen Schulden aufnehmen. Alle Angaben im Insolvenzantrag, insbesondere zu Ihrer Vermögenssituation, müssen richtig sein. Sollten Sie nicht im erforderlichen Maße mit dem Official Receiver kooperieren, kann Ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden.

7. Werden mir zusätzlich zu den Verfahrensgebühren Kosten entstehen?

Ja. Dies lässt sich zur Schaffung eines englischen Lebensmittelpunkts nicht vermeiden - die dazugehörigen Lebenshaltungskosten machen ihn erst glaubwürdig. Miete, Nebenkosten, Telefon- und Stromkosten, Flugkosten sowie persönliche Ausgaben für ihre Zeit in England müssen von Ihnen getragen werden, allerdings ist unser Arbeitsgebiet Manchester dort in einigen Dingen weitaus günstiger als z.B. London.

Zur groben Orientierung:
Für eine möblierte Einzimmerwohnung muss mit einer Monatsmiete von GBP 400.- bis GBP 600.- gerechnet werden. Hinzu kommen die Mietnebenkosten und die Council Tax, die zusätzlich GBP 80-120.- pro Monat betragen.

Genauere Informationen erhalten Sie immer auch gern im persönlichen Gespräch - kontaktieren Sie uns einfach!