Nach englischem
Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung (discharge), im
Gegensatz zu Deutschland und Österreich, spätestens 12 Monate nach
Annahme Ihres Insolvenzantrages (petition) beim zuständigen
Insolvenzgericht ( bancruptcy court).
Dieser Antrag
umfasst Ihre Versicherung, dass sie insolvent sind, dass sie in den
letzten 6 Monaten vor Antragstellung ihre Interessen überwiegend aus
England gesteuert haben sowie Ihr Gläubigerverzeichnis. Außerdem
werden sie die Gründe erläutern müssen, die zu Ihrer Insolvenz
geführt haben.
Die nach spätestens
12 Monaten (in der Regel sogar früher) gewährte Restschuldbefreiung
ist EU-weit gültig und anerkannt.
Die rechtlichen
Grundlagen hierzu bieten geltende EU-Rechtsprechung, aber auch der
BGH-Beschluss (AZ:IX ZB 51/ 00) vom 18.09. 2001.
Hauptaussage des
Beschlusses ist folgendes:
„Wenn
sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich
dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterzieht, welches den
Regelungen der deutschen InsO (insbesondere in Bezug auf die
Vermögensverwertung) grundsätzlich entspricht, so wird eine dort
erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anerkannt. Die im
Ausland geltenden Fristen zur Erlangung dieser Restschuldbefreiung
müssen nicht den
Fristen der deutschen InsO entsprechen.“
Um ein Verfahen in
England beginnen zu dürfen, muss der Betroffene dort seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Nicht nur sein steuerlicher,
sondern sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt muss also in England
liegen.
Insolvenz in
England – nach einem Jahr schuldenfrei
Das
Insolvenzverfahren in England zeigt gegenüber dem Verfahren in
Deutschland und Österreich einschneidende Vorteile:
- Das Verfahren
zieht sich um einiges weniger lang hin (im Gegensatz zu mehr als 6
Jahren in Deutschland und Österreich wird Restschuldbefreiung nach
spätestens 12 Monaten erteilt).
- Die
Restschuldbefreiung erfolgt automatisch qua Gesetz spätestens
12 Monate nach Antragstellung, ist also nicht, wie hier, vom
Wohlverhalten des Schuldners abhängig.
- Die Verwertung
des Vermögens und das Restschuldbefreiungsverfahren verlaufen
unabhängig nebeneinander. Es müssen also nicht vor der
Restschuldbefreiung – wie in Deutschland und Österreich – alle
Vermögenswerte (z.B. Immobilien) verwendet werden. Dies erspart
Ihnen zum Teil erhebliche Verzögerungen, die in Deutschland und
Österreich an der Tagesordnung sind.
- Die
„Pfändungsgrenze“ wird individuell festgelegt, dadurch dürfen
Sie also einen angemessenen Lebensstandard beibehalten und müssen
nicht mit nur dem Existenzminimum auskommen.
- Nach
englischem Recht ist kein außergerichtlicher
Schuldenbereinigungsversuch erforderlich – dieser scheitert in der
deutschen und österreichischen Praxis ohnehin in den meisten
Fällen.