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Restschuldbefreiung in England
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Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung (discharge), im Gegensatz zu Deutschland und Österreich, spätestens 12 Monate nach Annahme Ihres Insolvenzantrages (petition) beim zuständigen Insolvenzgericht ( bancruptcy court).

 Dieser Antrag umfasst Ihre Versicherung, dass sie insolvent sind, dass sie in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung ihre Interessen überwiegend aus England gesteuert haben sowie Ihr Gläubigerverzeichnis. Außerdem werden sie die Gründe erläutern müssen, die zu Ihrer Insolvenz geführt haben.

Die nach spätestens 12 Monaten (in der Regel sogar früher) gewährte Restschuldbefreiung ist EU-weit gültig und anerkannt.

 Die rechtlichen Grundlagen hierzu bieten geltende EU-Rechtsprechung, aber auch der BGH-Beschluss (AZ:IX ZB 51/ 00) vom 18.09. 2001.

Hauptaussage des Beschlusses ist folgendes:
„Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterzieht, welches den Regelungen der deutschen InsO (insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung) grundsätzlich entspricht, so wird eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anerkannt. Die im Ausland geltenden Fristen zur Erlangung dieser Restschuldbefreiung müssen nicht den Fristen der deutschen InsO entsprechen.“

Um ein Verfahen in England beginnen zu dürfen, muss der Betroffene dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Nicht nur sein steuerlicher, sondern sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt muss also in England liegen.

 Insolvenz in England – nach einem Jahr schuldenfrei

Das Insolvenzverfahren in England zeigt gegenüber dem Verfahren in Deutschland und Österreich einschneidende Vorteile:

 - Das Verfahren zieht sich um einiges weniger lang hin (im Gegensatz zu mehr als 6 Jahren in Deutschland und Österreich wird Restschuldbefreiung nach spätestens 12 Monaten erteilt).
 
 - Die Restschuldbefreiung erfolgt automatisch qua Gesetz spätestens 12 Monate nach Antragstellung, ist also nicht, wie hier, vom Wohlverhalten des Schuldners abhängig.

 - Die Verwertung des Vermögens und das Restschuldbefreiungsverfahren verlaufen unabhängig nebeneinander. Es müssen also nicht vor der Restschuldbefreiung – wie in Deutschland und Österreich – alle Vermögenswerte (z.B. Immobilien) verwendet werden. Dies erspart Ihnen zum Teil erhebliche Verzögerungen, die in Deutschland und Österreich an der Tagesordnung sind.

 - Die „Pfändungsgrenze“ wird individuell festgelegt, dadurch dürfen Sie also einen angemessenen Lebensstandard beibehalten und müssen nicht mit nur dem Existenzminimum auskommen.

 - Nach englischem Recht ist kein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch erforderlich – dieser scheitert in der deutschen und österreichischen Praxis ohnehin in den meisten Fällen.